Hansen Schulz & Kollegen GmbH

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Finanzdienstleistungen

Berlin, BE 548 Follower:innen

KOMPETENZ AUS LEIDENSCHAFT.

Info

Ja, wir sind kompetente Experten für Steuerberatung und Steuergestaltung. Aber wir sind auch Unternehmer. Wir denken wie Unternehmer und wir fühlen auch so. Das heißt: Wir verstehen unsere Mandanten und ihre Anforderungen. Dieses Verständnis ist der Schlüssel zu unseren maßgeschneiderten Lösungen, die weit über Lösungen von der Stange hinausgehen. Der Erfolg gibt uns recht: Nicht wenige Mandantinnen und Mandanten schätzen unsere steuerfachliche Expertise bereits in zweiter und dritter Generation.

Website
https://www.hansen-schulz.de/steuerberatungsgesellschaft.html
Branche
Finanzdienstleistungen
Größe
11–50 Beschäftigte
Hauptsitz
Berlin, BE
Art
Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG etc.)

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    Wir setzen uns intensiv dafür ein, unseren Kolleginnen und Kollegen das bestmögliche Arbeitsumfeld zu bieten. Denn wir wissen: Zufriedene Mitarbeiter sind das Fundament unseres Erfolgs. Bei Hansen Schulz und Kollegen fördern wir ein Arbeitsklima, das auf gegenseitiger Wertschätzung, Transparenz und kontinuierlicher Weiterbildung basiert. So ermöglichen wir unseren Mitarbeitern, ihr volles Potenzial zu entfalten und sich in ihrer Tätigkeit wohlzufühlen. Unser Ansatz ist simpel: Zufriedene und engagierte Mitarbeiter führen zu exzellenten Leistungen und zufriedenen Mandanten. Daher investieren wir kontinuierlich in die Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen und fördern eine Kultur des Miteinanders und der offenen Kommunikation. Zusammen schaffen wir die Grundlage für nachhaltigen Erfolg und Wachstum. #Mitarbeiterzufriedenheit #Unternehmenskultur #Mitarbeiterentwicklung

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    Der demografische Wandel und die anstehende Berentung der Babyboomer-Generation machen auch vor Besitzern von Firmen, Betrieben und Unternehmen nicht halt. Mit der Pensionierung zahlreicher erfahrener Unternehmerinnen und Unternehmer stehen viele Unternehmen vor der Herausforderung, die Unternehmensnachfolge zu regeln. Hinzu kommt der Fachkräftemangel, der für zusätzliche Bewegung bei den Mitarbeitern sorgt und die Planung noch komplexer macht. Parallel gestaltet sich die eigene Nachfolgeregelung im Betrieb für viele Eigner komplex und emotional schwierig. Die Entscheidung, wer das Unternehmen in die nächste Generation führt, erfordert nicht nur fachliche Kompetenz, sondern auch Einfühlungsvermögen und eine strategische Herangehensweise. Unsere Experten bei Hansen Schulz und Kollegen stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um diesen Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten. Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen und erarbeiten gemeinsam steuerlich sinnvolle Lösungen, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind. Unsere Beratung ist ausführlich und umfassend, damit Sie mit einem guten Gefühl in die Zukunft blicken können. #Nachfolgeberatung #Nachfolgeplanung #Unternehmensnachfolge

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    Das Wachstumschancengesetz, das ab dem 1. Januar 2024 umfangreiche steuerliche Änderungen für Unternehmen und Steuerpflichtige mit sich bringen sollte, wurde im Dezember 2023 vom Bundesrat in der ursprünglichen Form abgelehnt und nach erheblichen Kürzungen am 22. März 2024 angenommen. Während viele der erhofften Erleichterungen gestrichen wurden, treten dennoch einige steuerliche Veränderungen in Kraft. Ab 2024 wird die kalte Progression durch Anhebungen im Einkommensteuertarif und im Grundfreibetrag gemildert. Der Grundfreibetrag steigt auf 11.604 Euro und der Spitzensteuersatz wird erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro fällig. Ehegatten profitieren von einer Verdopplung dieser Beträge. Die Unterhaltshöchstbeträge, die als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben abgezogen werden können, steigen ebenfalls und sind nun an den Grundfreibetrag angelehnt. Für Familien erhöhen sich die Kinderfreibeträge auf 3.192 Euro pro Elternteil und zusätzlich 1.464 Euro für Betreuung, Ausbildung und Erziehung pro Kind. Der Solidaritätszuschlag wird nur noch erhoben, wenn die Einkommensteuer 18.130 Euro übersteigt, mit einem graduellen Anstieg bis zu einem vollen Satz von 5,5 % ab einer Einkommensteuer von 33.710 Euro. Interessant ist die Entscheidung, die Dezember-Soforthilfe für Erdgas und Fernwärme des Jahres 2022 rückwirkend nicht als steuerpflichtig zu behandeln, was die Bürger entlastet. Es gibt aber nicht nur Erleichterungen. Zum 1. April 2024 endet die Umsatzsteuerermäßigung für Erdgas und Fernwärme, was die Rückkehr zum Regelsteuersatz von 19 % bedeutet. Diese Änderung wird sowohl für Unternehmer als auch für private Verbraucher eine finanzielle Mehrbelastung darstellen. Obwohl das Wachstumschancengesetz einige Entlastungen bietet, bleiben die groß angekündigten Erleichterungen weitgehend aus. Dennoch sind die Anpassungen im Einkommensteuergesetz, die Erhöhung der Freibeträge und die Änderungen beim Solidaritätszuschlag wichtige Schritte, um die Steuerlast für viele Bürger und Unternehmen zu mildern. #Steuerentlastung #Solidaritätszuschlag #Steueränderungen

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    Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant, die Mitwirkungspflichten für den Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Co. ab 2024 zu verschärfen. Mit der Popularität von digitalen Währungen und der steigenden Anzahl an Transaktionen steigen auch die Anforderungen an die steuerliche Dokumentation. Ein Entwurf zur geänderten Verwaltungsanweisung, der am 6. März 2024 vorgestellt wurde, zielt darauf ab, die Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige zu konkretisieren. Insbesondere werden neue Definitionen für Transaktionsübersichten und Steuerreports eingeführt, um die Besteuerung von Kryptowährungsgeschäften transparenter zu gestalten. Mit Kryptowährungen erzielte Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt und die Gewinne die Freigrenze von 1.000 Euro (ab 2024) überschreiten. Die korrekte Dokumentation und Archivierung dieser Transaktionen ist also essentiell, um möglichen Konflikten mit dem Finanzamt vorzubeugen. Viele Kryptowährungsplattformen werden von ausländischen Betreibern geführt. Das BMF plant nun, die Mitwirkungspflichten auch auf diese Fälle auszuweiten. Steuerpflichtige sind somit angehalten, alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und nachzuweisen - eine Herausforderung, da Datenverluste oder fehlende Aufzeichnungen zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen können. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und sicherzustellen, dass alle notwendigen Dokumente und Berichte verfügbar und ordnungsgemäß archiviert sind. Dies umfasst Transaktionsübersichten und Steuerreports, die von den Handelsplattformen bereitgestellt werden. Die finale Version des BMF-Schreibens steht zwar noch aus, aber die Zeit bis zur Veröffentlichung sollte genutzt werden, um die eigenen Aufzeichnungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Besonders für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen gelten zusätzliche Anforderungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD). #Kryptowährung #Steuerrecht #Bitcoin

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    Beim Verkauf von Immobilien aus dem Privatvermögen können Steuern vermieden werden, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist eingehalten wird oder das Grundstück innerhalb dieser Frist zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, insbesondere im Jahr der Veräußerung und den zwei vorangegangenen Jahren. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch eng definiert: Eine Immobilie muss dauerhaft bewohnbar sein und vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt werden. Die steuerliche Freistellung kann auch bei Überlassung der Immobilie an ein Kind gelten, sofern dieses kindergeld- oder kinderfreibetragsberechtigt ist. Ändert sich jedoch der Status des Kindes oder wird die Immobilie zusätzlich an Dritte überlassen, entfällt die Eigennutzung. Das kann bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern relevant werden, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt: Ein Mann überließ das Familienheim seiner geschiedenen Frau und den Kindern. Nachdem die Kinder auszogen, wurde das Haus innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft. Der BFH urteilte, dass keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag, da die überlassenen Personen nicht mehr zur Wirtschaftsgemeinschaft gehörten. In Fällen der Überlassung an nicht unterhaltsberechtigte Personen, wie beispielsweise die Schwiegermutter, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Eine steuerliche Freistellung setzt hier eine individuelle Prüfung der Unterhaltspflicht voraus. Die Definition der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird vom BFH sehr eng gefasst. Selbst die Überlassung an ein Kind kann steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, sobald es die steuerlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Immobilienbesitzer sollten dies bei Verkaufsabsichten berücksichtigen und die steuerlichen Implikationen im Auge behalten. #Immobilienverkauf #Eigentumsübertragung #Steuerrecht

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