Rohrbach & Schulte

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Rechtsdienstleistungen

Ratingen, North Rhine-Westphalia 1 Follower:in

Info

Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB Datenschutz: https://www.rohrbach-steuerberater.de/datenschutz/

Website
https://www.rohrbach-steuerberater.de/impressum/
Branche
Rechtsdienstleistungen
Größe
11–50 Beschäftigte
Hauptsitz
Ratingen, North Rhine-Westphalia
Art
Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG etc.)

Orte

  • Primär

    Formerstraße 53

    Ratingen, North Rhine-Westphalia 40878, DE

    Wegbeschreibung

Updates

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    Überschwemmungsschäden steuerlich absetzen – Wichtige Infos für betroffene Privatpersonen! Immer öfter kommt es in weiten Teilen des Landes nach Unwettern zu schweren Überschwemmungen, die starke Schäden verursachen. Viele Hochwasseropfer stehen im Anschluss ohne Zusatzversicherung gegen Elementarschäden vor großen finanziellen Herausforderungen. Doch es gibt steuerliche Entlastungen, die helfen können! Werbungskosten, Handwerker oder außergewöhnliche Belastungen? - Vermieter: Kosten für die Reparatur des Gebäudes können als Werbungskosten abgesetzt werden. Maßnahmen, die den Zustand verbessern, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. - Mieter: Wiederbeschaffung und Instandsetzung des Hausrats können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Nur notwendige und existenzielle Gegenstände werden anerkannt. - Eigenheimbesitzer: Reparaturen an existenziell wichtigen Bereichen (z.B. Heizung, Kellerfenster) werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Luxusgegenstände sind ausgeschlossen. Steuerliche Abzüge bei Handwerkerleistungen: Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten, Reparaturen und Wiederherstellung können abgesetzt werden, sofern sie von einer Firma erbracht und unbar bezahlt wurden. Mehr Liquidität im Katastrophenfall: Arbeitgeber können finanzielle Unterstützung bis zu 600 Euro steuerfrei gewähren, sollte bei einer Einkommensprüfung des Geschädigten eine Notwendigkeit festgestellt werden. In besonderen Härtefällen auch mehr. Auch zinslose Kredite und unentgeltliche Wohnungs- oder Fahrzeugüberlassungen sind möglich. Falls Sie hierzu oder zu anderen steuerlichen Themen Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne! Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar.

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    Wichtige Steueränderung für Lehrkräfte Für das Steuerjahr 2023 gibt es eine bedeutende Änderung: Die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer wird durch eine neue Tagespauschale ersetzt und vereinfacht. Was bedeutet das konkret? Lehrkräfte können ab sofort eine Tagespauschale von 6 Euro für ihre Arbeitstage zu Hause ansetzen und müssen nunmehr keine aufwendige Berechnung der tatsächlich angefallenen Kosten durchführen – und das bis zu 210 Tage im Jahr. Insgesamt können so bis zu 1.260 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Und was ist mit Fahrten zur Schule? Zusätzlich zur Tagespauschale können Lehrkräfte weiterhin für ihre Fahrten zur Schule die Entfernungspauschale ansetzen. Das bedeutet 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 km und 38 Cent für jeden weiteren Km. Der Vorteil? Weniger Aufwand: Keine komplizierte Berechnung der anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer mehr. Einfachere Nachweise: Keine Rechnungen und Belege mehr für das Finanzamt. Aber Achtung: Schulleitungen und deren Stellvertretungen, die ein eigenes Büro in der Schule haben, sind von dieser Regelung ausgenommen. Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar.

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    In Ausgabe 07/24 unseres Mandantenbriefes geht es um diese Themen: 1. Elektronische Rechnungen werden verpflichtend 2. Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis 3. Vermächtnis im Zusammenhang mit „Berliner Testament“ 4. Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften 5. Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen – Mitbewohnen des Elternhauses 6. Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik und künstliche Befruchtung Schauen Sie doch mal rein!

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    Verliebt, verlobt, verheiratet - Die erste gemeinsame Steuererklärung Frischvermählte aufgepasst: Zögern Sie nicht, Ihre erste gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Dank des Splittingtarifs könnte sich ein Steuervorteil für Sie ergeben. Selbst wenn Sie erst am letzten Tag des Jahres geheiratet haben, können Sie für das ganze Jahr 2023 die Zusammenveranlagung durchführen. Sie haben jedoch immer auch die Wahl, einzeln nach dem Grundtarif veranlagt zu werden. Welche Vorteile bringt der Splittingtarif? Besonders Ehe- oder Lebenspartner mit unterschiedlich hohen Einkommen profitieren. Der Steuervorteil wächst mit dem Einkommensunterschied. Der größte Vorteil entsteht in Alleinverdiener-Ehen. Den Splittingtarif beantragen Sie im Hauptvordruck Ihrer gemeinsamen Steuererklärung. In den Anlagen werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Aufwendungen gemeinsam angegeben, unabhängig davon, wer sie bezahlt hat. (Fragen Sie einfach, wir helfen Ihnen gerne!) Ist die gemeinsame Steuererklärung immer die beste Wahl? Nicht unbedingt. Manchmal kann es günstiger sein, wenn jeder Partner seine eigene Steuererklärung einreicht, besonders wenn Einkünfte wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Abfindungen im Spiel sind. Überprüfen Sie jedes Jahr, welche Veranlagungsform für Sie am vorteilhaftesten ist. Auch hierbei sind wir jederzeit für Sie da. Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar. #Steuertipps #Ehe #Steuererklärung #Hochzeit

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    Bundesregierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 Am 05.06.2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG 2024) verabschiedet. Dieses umfassende Gesetz zielt darauf ab, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung zu beschleunigen. Es enthält notwendige Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesfinanzhofs. Wichtige Maßnahmen im Überblick: Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets: Diese Regelung vereinfacht die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung können Unternehmen die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen, sei es in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses, bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % erheben. Dies gilt, sofern das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wohngemeinnützigkeit & vergünstigte Vermietung: Die bereits bestehende Möglichkeit der gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird nun gesetzlich kodifiziert und verbessert. Die Anpassung hebt die Bedürftigkeitsgrenze an, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen Rechnung zu tragen. Konzernklausel bei Vermögensbeteiligungen: Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Vermögensbeteiligungen wird erweitert. Künftig wird die aufgeschobene Besteuerung nicht nur für Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers gelten, sondern auch für Anteile an verbundenen Konzernunternehmen. Änderungen bei der Biersteuer: Die neuen Regelungen zur Biersteuer beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige, was den administrativen Aufwand für kleine Brauereien erheblich reduziert. Zudem wird die jährlich steuerbefreite Menge von 2 hl auf 5 hl Bier erhöht. Weitere Regelungen umfassen: - Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. - Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten. - Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre. - Änderungen im Umwandlungssteuergesetz. - Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden. - Unionsrechtskonforme Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. - Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte. - Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen. - Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds. Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar.

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    Steuererklärung 2023: Homeoffice deutlich attraktiver! Arbeiten Sie im Homeoffice? Dann haben wir gute Nachrichten für Sie! 🥂 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für das Arbeiten von zu Hause aus bis zu 1.260 Euro pro Jahr in ihrer Steuererklärung für 2023 geltend machen. Das gilt auch, wenn ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist. Eine aktuelle Umfrage des ifo-Instituts zeigt, dass rund 11 Millionen der 45,7 Millionen Erwerbstätigen regelmäßig im Homeoffice arbeiten. Diese können täglich eine Pauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage beanspruchen – unabhängig davon, ob ihre Arbeit am Küchentisch oder am Schreibtisch stattfindet. Auch Auswärtstermine ändern nichts an dieser Regelung: Wenn Sie beispielsweise am Morgen zu Hause arbeiten und nachmittags ein externes Meeting haben, können Sie die Tagespauschale plus Reisekosten trotzdem geltend machen. Und was ist mit den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer? Seit 2023 können die Kosten für ein Arbeitszimmer pauschaliert mit 1.260 Euro im Jahr, also monatlich 105 Euro, steuerlich geltend gemacht werden. Der Abzug tatsächlicher höherer Kosten können hingegen nur dann zum Ansatz kommen, wenn das Homeoffice der Dreh- und Angelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Zusätzlich können Ausgaben für Büromaterial und Fachbücher zum Ansatz gebracht werden. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um Ihre Steuerlast zu reduzieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar.

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    In Ausgabe 06/24 unseres Mandantenbriefes geht es um diese Themen: 1. Wachstumschancengesetz: Degressive Abschreibung für neue Wohngebäude 2. Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten 3. Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung 4. Aufwendungen für Kleidungsstücke bei Influencern 5. Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) 6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Schauen Sie doch mal rein!

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    Vermietung an Angehörige: Darauf müssen Sie achten! Können Eltern von ihrem Kind Miete verlangen? Absolut! Wenn Ihr Kind am Studienort keine Wohnung findet und Sie Wohneigentum erwerben, überlegen Sie, eine Miete zu verlangen, um ggf. Steuern zu sparen. Das Modell erklärt: Die Mieteinnahmen sind zu versteuern, aber Sie können gleichzeitig alle Kosten rund um die Immobilie als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen die Abschreibung der Anschaffungskosten für das Gebäude, Kreditzinsen, Verwaltungskosten und mehr. Sogar die Kosten für eine eingebaute Küche oder ein Rasenmäher fürs Gärtchen können anerkannt werden! Vermeiden Sie diese Fehler: 1. Kein Mietvertrag: Stellen Sie sicher, dass Sie einen formgerechten und unbefristeten Mietvertrag aufsetzen, ähnlich wie bei einem fremden Mieter. 2. Keine Zahlungsvorgänge: Die Miete muss real überwiesen werden, Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Vergessen Sie auch nicht die jährliche Betriebskostenabrechnung. 3. Zu günstige Miete: Der Mietpreis muss mindestens 66% der ortsüblichen Warmmiete betragen, um alle Kosten voll abzusetzen. Liegt die Miete darunter, reduziert sich ggf. der absetzbare Anteil. 66-Prozent-Klausel: Diese Regel ist entscheidend! Sie ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, wenn Ihre Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Warmmiete erreicht. Ist die Wohnung möbliert, denken Sie an den Möblierungszuschlag! Steuerlich clever entscheiden: Wenn die Kosten die Mieteinnahmen übersteigen und dadurch ein Verlust entsteht, kann dies Ihre Steuerschuld mindern. Wäre die Summe der Einnahmen höher als die der Werbungskosten, könnte eine kostenlose Überlassung der Wohnung in Erwägung gezogen werden, da sich ansonsten ein Nachteil für Sie ergeben könnte, wenn Sie die Wohnung entgeltlich an Angehörige vermieten. Sprechen Sie uns gerne an! Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar.

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    Aktuelles Urteil zur Energiepreispauschale Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale ist zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Hintergrund: Der Kläger erhielt im Jahr 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € von seinem Arbeitgeber. Das Finanzamt berücksichtigte diese als steuerpflichtigen Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid für 2022. Argumente des Klägers: Der Kläger argumentierte, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei, sondern eine staatliche Subvention, die keinen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis habe. Sein Arbeitgeber sei lediglich Erfüllungsgehilfe bei der Auszahlung gewesen. Urteil des FG Münster: Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet hat. Ein direkter Zusammenhang mit der Arbeitsleistung ist dabei nicht erforderlich. Revision zugelassen: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen. Das Verfahren wird als Musterverfahren angesehen, da bundesweit noch tausende Einspruchsverfahren anhängig sind. Ob der Kläger die Revision eingelegt hat, ist derzeit noch nicht bekannt. Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar.

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