Aus dem Kurs: Rechtsgrundlagen für Start-ups und Existenzgründer:innen

Notwendiges Übel: Mahnung bei Zahlungsverzug

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Notwendiges Übel: Mahnung bei Zahlungsverzug

Die Leistung ist erbracht, die Rechnung verschickt und trotzdem bleiben die Zahlungen aus. Auch für diesen Fall muss man als Unternehmer gerüstet sein. Wenn freundliche Nachfragen und Gespräche mit dem säumigen Kunden nicht weiterhelfen, bleibt nichts anderes übrig, als die erforderlichen juristischen Schritte zu gehen. Das bedeutet konkret: mahnen. Das geht am besten mittels Mahnschreiben oder zumindest einmal per Zahlungserinnerung. Jedenfalls muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Rechnungsempfänger seiner Zahlungspflicht nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht nachgekommen ist und dass dies nun nachgeholt werden soll. Genau wie in der Rechnung ist es auch in Mahnschreiben von Vorteil, wenn ein Datum oder zumindest ein konkreter Zeitraum genannt wird, bis wann spätestens die Zahlung des Rechnungsbetrages zu erfolgen hat. Eine Zahlungserinnerung oder Mahnung kann per Einschreiben verschickt werden, muss es aber nicht unbedingt. Der Versand des letzten Mahnschreibens sollte allerdings mit Zustellnachweis erfolgen, damit dies in einem später eventuell stattfindenden Gerichtsverfahren als Nachweis angeführt werden kann. Es ist üblich, dass bei ausbleibender Zahlung zunächst einmal eine eher zurückhaltend formulierte Zahlungserinnerung und danach -- falls erforderlich -- eine etwas schärfer formuliertes Mahnschreiben verschickt wird. Im ersten sollten noch keine Mahngebühren erhoben werden, im zweiten oder dritten ist dies zulässig und empfehlenswert. Dabei sollten sich die Mahnkosten pro Mahnschreiben im Bereich zwischen zwei und drei Euro bewegen. Tatsächlich entstandene Kosten, wie etwa Bankgebühren aufgrund von Rückbuchungen, können dagegen in voller Höhe an den säumigen Kunden weitergegeben werden. Ein Mahnschreiben sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten: den Aussteller der ursprünglichen Rechnung; auch den Empfänger der ursprünglichen Rechnung; die eindeutige Bezeichnung der Forderung, unter anderem Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung; die Zahlungsfrist; Ankündigung weiterer gegebenenfalls gerichtlicher Schritte für den Fall des Ausbleibens der Zahlung. Es ist gesetzlich nicht geregelt, wie viele Mahnschreiben verschickt werden müssen, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann, ausreichend ist bereits ein Mahnschreiben. Üblich ist allerdings der Versand einer mahngebührfreien Zahlungserinnerung und anschließend ein bis zwei weiterer Mahnschreiben. Sollten die Mahnungen nicht von Erfolg gekrönt sein, die Zahlungen also ausbleiben, bleibt in letzter Konsequenz nur noch der Gang zu Gericht. Denn auch ein Inkasso-Unternehmen hat unter dem Strich nur die Möglichkeit, außergerichtliche Aufforderungen zu verschicken, die aus juristischem Blickwinkel jedoch die gleiche Wirkung entfalten wie die Schreiben des ursprünglichen Rechnungsausstellers auch.

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