Aus dem Kurs: Rechtsgrundlagen für Start-ups und Existenzgründer:innen

Alles über Abmahnungen

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Alles über Abmahnungen

Wer als Unternehmer im Allgemeinen und als Existenzgründer im Speziellen nicht mit dem Thema Abmahnung umgehen kann und eine Art Garantie haben will, keine Abmahnung zu erhalten, der sollte sich den Schritt in die Selbstständigkeit lieber noch einmal genau überlegen, denn die Erfahrung zeigt, dass nahezu jeder früher oder später selbst oder mittelbar mit diesem Thema in Berührung kommt. Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, eine tatsächliche oder nur vermutete Rechtsverletzung zu unterlassen. Sie dient damit der außergerichtlichen und zugleich verbindlichen Klärung eines Rechtsstreits. Eine Abmahnung ist grundsätzlich für beide Parteien vorteilhaft, weil sie dabei hilft, weiteren zeitlichen und finanziellen Aufwand zu vermeiden. Sollte die Abmahnung im Einzelfall doch nicht zur endgültigen Klärung führen, kann der Rechtsweg dann immer noch beschritten werden. Eine Abmahnung kann unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Zivilrecht oder auch im Arbeitsrecht erfolgen. Die verschiedenen Anwendungsbereiche zeigen schon, dass es auch unterschiedliche Berechtigte geben muss, denn nicht jeder kann andere einfach so abmahnen. Zwar werden Abmahnungen regelmäßig von Anwälten verschickt, die tun dies aber nicht im eigenen Interesse, sondern stets im Auftrag ihres Mandanten. Eine urheberrechtliche Abmahnung darf nur aussprechen, wer Urheber beziehungsweise Rechteinhaber des betreffenden Werks ist. Im Arbeitsrecht werden Abmahnungen durch den Arbeitgeber ausgesprochen und im Bereich des Wettbewerbsrechts darf nur Konkurrent des potenziellen Rechtsverletzers diesen abmahnen. Allerdings besteht hier eine Ausnahme für bestimmte Verbraucherschutzorganisationen wie unter anderem der ADAC, die Deutsche Umwelthilfe, der Deutsche Mieterbund, die Verbraucherschutzzentralen oder auch die Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Eine Abmahnung muss folgenden Mindestbestandteil enthalten: den Nachweis der Abmahnberechtigung; die Vollmacht des abmahnenden Anwalts; eine detaillierte Beschreibung des vorgeworfenen Rechtsverstoßes; die Aufforderung zur Unterlassung der Rechtsverletzung, genauso wie die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und regelmäßig auch eine Aufforderung zur Zahlung von Schadenersatz, also zumindest der Anwaltskosten für die Abmahntätigkeit; gegebenenfalls eine Aufforderung zur Erteilung von bestimmten Auskünften sowie eine Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung; Zahlung des Schadenersatzes et cetera. Übrigens, eine Abmahnung muss nicht zwingend als Einschreiben verschickt werden, oftmals kommt sie mit der normalen Post. Auch eine mündliche oder per E-Mail verschickte Abmahnung ist generell zulässig, denn es gilt der Grundsatz, dass der Abmahnende nicht den Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten nachweisen muss. Es reicht der Nachweis, dass die Abmahnung korrekt verschickt wurde. Trifft der in der Abmahnung getätigte Vorwurf zu und gibt der Abgemahnte eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab, wird die sogenannte Wiederholungsgefahr aus dem Weg geräumt. Nur dadurch wird der Gang vor Gericht vermieden. Stimmt der behauptete Rechtsverstoß hingegen nicht, sollte die Abmahnung natürlich zurückgewiesen werden. Folgende Checkliste enthält die wichtigsten Verhaltensmaßregeln als Orientierungshilfe für den Fall der Fälle. Erstens: Ruhe bewahren. Zweitens: Zustelldatum der Abmahnung notieren. Drittens: Abmahnberechtigung prüfen. Viertens: Rechtsverstoß prüfen. Fünftens: Streitwert beziehungsweise Schadenersatzforderung überprüfen. Sechstens: die gesetzten Fristen beachten oder alternativ eine Fristverlängerung beantragen. Siebtens: Anzeichen von Rechtsmissbrauch prüfen. Im Zweifel sollte so schnell wie möglich fachlicher Rat von einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt oder zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale eingeholt werden, denn nur ein Fachmann auf dem betreffenden Rechtsgebiet kann etwa Anzeichen eines eventuellen Rechtsmissbrauchs erkennen und korrekt darauf reagieren. Denn nicht jede Abmahnung ist automatisch berechtigt. Auch anwaltliche Abmahnschreiben können Fehler enthalten oder sind im Einzelfall sogar rechtsmissbräuchlich. Anhand einiger Kriterien lässt sich eventueller Rechtsmissbrauch feststellen, wie zum Beispiel eine fehlende Abmahnberechtigung, ein überhöhter Streitwert, unzureichende Begründung des vorgeworfenen Rechtsverstoßes, Forderung von nicht angefallenen beziehungsweise nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten, gleiches Datum für die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und der Erstattung der Abmahnkosten, Teil einer "Massenabmahnung", Verwendung von Textbausteinen oder ein deutliches Missverhältnis zwischen tatsächlichen Umsätzen des Abmahnenden und dem Kostenrisiko durch die Abmahnung. Je mehr der genannten Punkte vorliegen, desto eher ist von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen. Insgesamt dürfen also keine sachfremden Erwägungen zu der Abmahnung führen. Es liegt auf der Hand, dass der abgemahnte Rechtsverstoß allerspätestens mit Abgabe der Unterlassungserklärung abgestellt werden muss. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung in einem Bild bedeutet dies zum Beispiel, dass die betreffende Datei gelöscht werden muss. Dies umfasst sowohl die Webseite, auf der das Bild eingebunden ist, als auch den Server, auf dem die Bilddatei abgespeichert ist. Darüber hinaus muss alles Zumutbare unternommen werden, um etwa bei Google die Löschung der Verlinkung auf die betreffenden Inhalte zu veranlassen. Jedenfalls die großen Betreiber von Suchmaschinen sollten zur Löschung aufgefordert werden. Auch eine Meldung an Dienste wie zum Beispiel archive.org oder Ähnliche ist machbar und daher angeraten.

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