Aus dem Kurs: Rechtsgrundlagen für Selbständige und Freiberufler:innen

Offene Beträge anmahnen

Wenn ein Kunde nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, hat der Versender der Rechnung die Wahl, die Sache auf sich beruhen zu lassen, den säumigen Kunden selbst zur Zahlung aufzufordern, einen Anwalt zu beauftragen oder vor Gericht zu ziehen. Die einzelnen Varianten haben jeweils ihre Vor- und Nachteile. Die offene Forderung nicht weiter zu verfolgen, dürfte wohl, die am wenigsten attraktive Handlungsalternative sein. Wenn direkt ein Anwalt beauftragt wird, klingt das zunächst zwar erfolgsversprechend, bedeutet aber auch, dass der Mandant in aller Regel zumindest einen Vorschuss auf die Honorarforderung des Anwalts leisten muss. Wird der Rechtsweg beschritten, müssen ebenfalls Kosten vorgestreckt werden nämlich die Gerichts- und oftmals auch die Anwaltskosten. Also sollte grundsätzlich ein Mahnschreiben das erste Mittel der Wahl sein. Ein solches Schreiben muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig nachgekommen ist und dass ihm eine weitere außergerichtliche Zahlungspflicht eingeräumt wird. Es ist also auch hier wichtig, einen konkreten Zeitraum, zum Beispiel: "Zahlbar in zehn Tagen" oder noch besser einen bestimmten Zeitpunkt, zum Beispiel: "Zahlbar spätestens bis zum 31.08.2019", anzugeben. Ein außergerichtliches Mahnschreiben muss zumindest die folgenden Punkte enthalten: Austeller und Empfänger der ursprünglichen Rechnung. Die eindeutige Bezeichnung der Forderung, also zumindest Nummer, Betrag und Datum der ursprünglichen Rechnung. Eine Zahlungsfrist sowie die Androhung weiterer, gegebenenfalls gerichtlicher Schritte, falls weiterhin nicht gezahlt wird. Wieviele Mahnschreiben verschickt werden, bevor andere Maßnahmen zum Tragen kommen, ist nicht gesetzlich geregelt, so dass jeder diese Entscheidung selbst tragen kann beziehungsweise muss. Üblich sind zwei bis drei solcher Aufforderungsschreiben, wobei das erste in aller Regel eine mahnkostenfreie Zahlungserinnerung und das zweite beziehungsweise dritte dann eine ausdrücklich auch so bezeichnete Mahnung ist. Da der Rechnungsempfänger nicht gezahlt hat, sich also in Verzug befindet, kann ihm der sogenannte Verzugsschaden auferlegt werden. Darunter fallen im Wesentlichen Bankgebühren, zum Beispiel für gescheiterte Abbuchungen, pauschale Mahnkosten oder auch Zinsen. Wenn beispielsweise eine per Lastschrift eingezogene Forderung platzt, weil das Konto nicht gedeckt ist, erhebt die durchführende Bank dafür Gebühren. Diese können dem säumigen Rechnungsempfänger gegenüber dann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Pauschale Mahnkosten können gefordert werden, weil die wiederholte Geltendmachung einer Forderung ja mit einem erhöhtem Aufwand verbunden ist. Üblich sind hier zwei bis drei Euro pro Mahnschreiben, mehr erkennen deutsche Gerichte zumeist nicht an. Zusätzlich kann der offene Rechnungsbetrag mit Zinsen belegt werden, deren Höhe variiert je nachdem, ob der Rechnungsempfänger Privatperson oder Unternehmen ist. Regelmäßig betragen Verzugszinsen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Wenn anstatt eigener Mahnschreiben oder bei nachhaltig ausbleibender Reaktion ein Inkassounternehmen oder ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt werden soll, so ist das grundsätzlich möglich. In beiden Fällen wird regelmäßig erst einmal versucht, auch noch zumindest ein weiteres außergerichtliches Aufforderungsschreiben zu verschicken. Zudem machen Anwalt und auch Inkassounternehmen dabei ihre Kosten gegenüber dem säumigen Zahler geltend. Erfolgt auch auf dieses Inkassoschreiben keine Reaktion beziehungsweise Zahlung, bleibt letztlich nur noch der Rechtsweg, also die Einschaltung eines Gerichts und später dann gegebenenfalls noch eines Gerichtsvollziehers.

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