Aus dem Kurs: Finanzwissen für Gründer:innen, Selbstständige und Kleinunternehmer:innen

Buchführung eines Freiberuflers

Falls Sie sich als Freiberufler selbstständig gemacht haben, sind Sie nicht buchführungspflichtig. Sie haben damit deutlich vereinfachte Aufzeichnungspflichten. Dennoch müssen auch Sie eine Aufstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben gegenüber dem Finanzamt erstellen, um eine Grundlage für die Besteuerung Ihrer Gewinne zu liefern. Sie müssen also dennoch Belege sammeln und die Einnahmen und Ausgaben Ihres Unternehmens gegenüberstellen. Von Ihnen als Freiberufler wird eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung gefordert. Für diese gibt es keine formalen Vorschriften, lediglich die Höhe der Einnahmen, Ausgaben und der Differenzbetrag dazwischen müssen nachvollziehbar zu entnehmen sein. Dies ist in der Erstellung wesentlich einfacher und spart Ihnen als Unternehmer viel Zeit, die Sie sonst für die Buchführung aufwenden müssen, oder viel Geld, das Sie sonst an einen externen Dienstleister zahlen. Neben diesen Vorteilen werden in der Einnahmenüberschussrechnung auch nur tatsächlich erfolgte Einnahmen und Ausgaben erfasst. Noch offene Forderungen gegenüber Kunden gehen damit nicht in Ihre Gewinnermittlung ein. Sie müssen also nur Gewinne versteuern, bei denen Sie die Einnahmen auch wirklich schon erhalten haben. In der Abbildung sehen Sie ein verkürztes Beispiel für eine Einnahmenüberschussrechnung eines Webdesigners. Als Einnahmen dienen seine Honorare. Dabei weist er sowohl die Nettobeträge als auch die Umsatzsteuerbeträge und die Bruttobeträge aus. Insgesamt entstanden Nettoeinnahmen von 60.000 Euro. Ausgaben sind Kosten für Telekommunikation, Büromaterial, Marketingaufwand und die Büromiete. Dafür sind Ausgaben von 20.000 Euro Netto angefallen. Es verbleibt ein Gewinn von 40.000 Euro, der für die Einkommenssteuer berücksichtigt wird. Die Umsatzsteuerzahllast für das Jahr hat 10.165 Euro betragen, 10.000 Euro wurden bereits durch Vorauszahlungen geleistet. Somit sind noch 165 Euro an Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Ihr eigener Lohn gehört dabei aber beispielsweise nicht zu Ihren Betriebsausgaben, sondern muss aus dem Gewinn Ihrer Tätigkeit entnommen werden. Sollten Sie Vermögensgüter besitzen, bei denen Abschreibungen als Wertminderung anfallen, müssen Sie der Einnahmenüberschussrechnung eine Abschreibungsliste beifügen, in der die Abschreibungsbeträge aufgelistet sind. Sie haben nun kompakt Grundlagenwissen zu den wichtigen Bereichen Buchführung und Bilanzierung erhalten. Falls Sie Ihre Kenntnisse nun überprüfen und festigen möchten, empfehle ich Ihnen die Bearbeitung des Arbeitsblattes 2.

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