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Ist mit § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG eine rein tätigkeitsbezogene Auslegung verbunden und besteht damit ein Gleichlauf der Spartenzuordnung von neu aufgenommenen und bestehenden Tätigkeiten? 🧐 Mit dieser Frage setzt sich der #BFH in seiner Entscheidung V R 51/20 v. 14.03.2024 auseinander. Eine Kommentierung jener gibt Ihnen unser #ckss Partner Dr. Martin Strahl in der aktuellen Ausgabe der NWB Verlag GmbH & Co. KG 28/2024. 🔗 Hier geht es direkt zum Beitrag: https://lnkd.in/dmyrw_cZ 💡 Gegenstand des Urteils ist die #Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei #Kapitalgesellschaften, die ein #Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der #Stimmrechte 🎙️unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des #öffentlichen #Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient grundsätzlich einer #Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. 🔔 Kernaussage des BFH: Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der #Mehrheitsbeteiligung 🤝🏽 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für #Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, ✅ wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen #Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „#Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG. #Rechtsprechung #Steuerrecht #Körperschaftsteuer